Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Umfang der Leistung

Der Beauftragte ist ermächtigt, Änderungen, die gleichwertig sind oder die zur Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit dadurch keine Preiserhöhung bewirkt wird.

1.2 Gültigkeit dieser AVBs / Besondere Vereinbarungen

  • Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.
  • Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so tritt an deren Stelle diejenige wirksame und durchführbare Regelung ein, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen.

1.3 Prospekte und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wurde.

1.4 Verhältnis zu SIA 118

Wird in der Erteilung des Auftrages oder Werkvertrages auf SIA 118 oder andere Normwerke der SIA verwiesen, gelten diese insoweit, als sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen Abweichungen ergeben.

1.5 Teilleistungen

Erbringt der Beauftragte nur Teilleistungen (Planung, Lieferung und/oder Montage) gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen (vgl. Ziff. 2 bzw. 3).

1.6 Zahlungsbedingungen

  • Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten, noch verrechnen, noch kürzen.
  • Werden Zahlungsfristen schriftlich vereinbart, so wird bei Überschreitung derselben ohne besondere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins in der Höhe von 8% geschuldet.

1.7 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Zwingende Vorschriften des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (GestG; SR 272) vorbehalten, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz des Unternehmers. Diesem steht es indes frei, das Gericht am Sitze des Bestellers anzurufen.
  • Auf dieses Vertragsverhältnis ist Schweizerisches Recht anwendbar.

II. Besondere Bedingungen: Planung

2.1 Immaterielle Rechte an Plänen

Der Beauftragte behält alle Rechte an Plänen und Unterlagen, die er der andern Partei ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und darf die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung des Unternehmers Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen oder zu einem anderen Zweck verwenden, als zu welchem sie ihm übergeben wurden.

2.2 Auflösung des Planungsauftrages

  • Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung zur Unzeit ist die auflösende Partei der andern zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.
  • Löst der Besteller den Vertrag zu Unzeit auf, so schuldet er dem Planer mindestens einen Schadenersatz von einem Viertel der hypothetischen Auftragssumme, vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines diese Summe übersteigenden Schadens.

2.3 Entgelt

Die Leistungen des Planers werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2.4 Haftung

Der Planer haftet für eine gehörige Erfüllung des Auftrages. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

III. Besondere Bedingungen: Lieferung und Montage technischer Anlagen

3.1 Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

3.2 Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

3.3 Lieferfristen

  • Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, bildet dieser den letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist.
  • Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.
  • Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage ausschliesslich eine Verzugsentschädigung von 5% des Warenwertes geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.4 Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen beim Unternehmer auf den Besteller über.
  • Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

3.5 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

  • Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  • Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 351 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

3.6 Gewährleistung, Haftung für Mängel

3.6.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
  • Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

3.6.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle vom Lieferanten stammenden Teile der Anlage, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

3.6.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften

  • Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  • Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht, oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  • Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.

3.6.4 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

3.6.5 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 3.6 ausdrücklich genannten.

3.6.6 Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

3.6.7 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktions ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

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